1.1 Der Mieter gibt unter Einreichung des Antragsformulars seinen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages gegenüber dem Veranstalter bis zum bekannt gegebenen Anmeldeschluss ab. An dieses Angebot ist der Mieter bis zur Annahme durch den Veranstalter gebunden.
1.2 Mit Abgabe des Antrags erkennt der Mieter diese allgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen und die „Hausordnung“ des Ausstellungsortes als verbindlich an.
1.3 Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die schriftliche Zulassung des Veranstalters gegenüber dem Mieter rechtswirksam zustande. Der Veranstalter ist berechtigt, unter den jeweiligen öffentlichen und sachlichen Gegebenheiten des Marktes abweichend vom Antrag, Art und Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Standes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Ein Rechtsanspruch des Antragsstellers auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht. Dem Veranstalter steht es insbesondere frei, den Kreis der Aussteller im Hinblick auf den Markt einzuschränken. Ein Anspruch des Mieters auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel durch Ausschluss von Wettbewerbern besteht nicht.
1.4 Der Veranstalter kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Mieter zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Mieters, welche dem Mietvertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
1.5 Der Mieter ist zur Untervermietung und zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt. Verstößt der Mieter gegen dieses Verbot, kann eine sofortige Räumung des Ausstellungsstandes verlangt werden.
Der Verkauf von Lebensmitteln, zubereiteten Speisen und Getränken ist nur mit Genehmigung des Veranstalters erlaubt. Für die Einholung spezieller Genehmigungen oder Gestattungen durch die Gewerbeaufsicht etc. trägt der Mieter selbst die volle Verantwortung. Auch die Auflagen des Gesundheitsamtes sind einzuhalten. Betriebe, die ihre Speisen mit Gas zubereiten, müssen auf Verlangen eine gültige Bescheinigung zum Betrieb der Gasanlage vorweisen.
2. Rücktritt:
2.1 Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 4 Wochen vor dem Markt 50% der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt.
2.2 Die Anmeldung und die Standzuweisung werden vom Mieter inhaltlich voll akzeptiert.
3. Vorbehalte:
3.1 Für den Fall, dass aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer Ereignisse, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, der Markt verhindert wird, ist der Veranstalter berechtigt, den Markt abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während des Verlaufes des Marktes diese abzubrechen oder zu verkürzen. Erfolgt die Absage mehr als 8 Wochen vor Eröffnung des Marktes, so behält der Vermieter Anspruch auf Zahlung von 30% der Gesamtmiete. Erfolgt die Absage in einem Zeitraum von weniger als 8 Wochen vor Eröffnung des Marktes, so behält der Veranstalter einen Anspruch auf 60% der Gesamtmiete. Muss der Markt nach Eröffnung abgebrochen oder verkürzt werden, behält der Vermieter den vollen Anspruch aus dem Mietvertrag.
3.2 Der Vermieter hat auch das Recht, den Markt abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
3.3 Im Falle des Eintritts unter 3.1 und 3.2 genannter Ereignisse sind gegenseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen:
4.1 Die Standgebühr ist innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu zahlen. Die Standgebühr ist unabhängig vom Umsatz der Mieter, dem Wetter und sonstigen Einflüssen. Gebuchte und bezahlte, aber nicht in Anspruch genommene Flächen, werden nicht zurückerstattet.
4.2 Die Mieten und Kosten ergeben sich aus dem Anmeldeformular.
4.3 Die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist in voller Höhe zur Zahlung fällig.
4.4 Ist der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Veranstalter berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall verpflichtet sich der Mieter, einen Entschädigungsbeitrag wie unter 2.1 angegeben zu zahlen.
5. Gesamtschuldnerische Haftung:
Bei einer Mehrheit von Mietern bzgl. Eines Ausstellungsstandes entfallen Erklärungen des Veranstalters gegenüber auch nur einem der Mietermit Wirkung auch für und gegen die anderen. Die Mieter haften in jedem Fall, jeder für sich, gesamtschuldnerisch.
6. Pflichten des Mieters:
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften zu beachten.
6.2 Mit Antragsstellung hat der Mieter Informationenüber den geplanten Ausstellungsstand dem Veranstalter mitzuteilen. Der Veranstalter wird den Stand genehmigen, wenn sich der Ausstellungsstand in den Gesamtrahmen des jeweiligen Marktes einpasst. Ein Abweichen beim Aufbau des Ausstellungsstandes von der genehmigten Ausführung muss vorab vom Veranstalter genehmigt werden.
6.3 Mit der Vorlage der Unterlagen hat der Mieter die Art und den Umfang der beabsichtigten Werbung anzuzeigen. Dem Mieter ist die Werbung jeglicher Art nur im Bereich seines Ausstellungsstandes und nur für den eigenen Betrieb erlaubt. Beabsichtigt der Mieter akustische Werbung jeglicher Art oder die Vorführung von Fernseh- und Filmwerken, bedarf es ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, jegliche Art akustischer Werbung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktbetriebes während des Verlaufs einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
6.4 Der Mieter übernimmt jegliche Haftung für etwaige Sach- oder Personenschäden, die durch ihn verursacht werden und verpflichtet sich, den Veranstalter von allen Haftungsansprüchen aus seiner Standbenutzung freizustellen. Der Veranstalter haftet nicht für Personen- oder für Sachschäden jedweder Art, auch nicht für solche, die durch Diebstrahl, Beschädigung, Einbruch oder höhere Gewalt entstanden sind.
6.5 Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Ausstellungsgelände verursacht. Insbesondere ist das Bohren in Wände und Böden sowie das Ankleben von Plakaten an Fenster und Wände strikt untersagt.
6.6 Die Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik (Tonband, Kassette, CD oder anderen Tonträgern) erfordert – aufgrund urheberrechtlicher Bestimmungen – eine vom Aussteller zu beantragende Aufführungsgenehmigung der zuständigen Bezirks Direktion der GEMA.
7. Auf- und Abbau, Aufrechterhaltung des Standes:
7.1 Der Mieter hat für den Auf- und Abbau des Standes geltende Fristen einzuhalten. Für die Anlieferung zum Aufbau des Standes werden Zeitfenster vergeben. Nach Ablauf des Zeitfensters muss der PKW oder ähnliches vom Veranstaltungsort entfernt werden. Vor Beendigung des Marktes ist es dem Mieter untersagt, den Stand ganz oder in Teilen abzubauen. Der Mieter ist verpflichtet, während der gesamten Dauer des Marktes den Ausstellungsstand vertragsgemäß zu betreiben.
7.2 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb des von ihm genutzten Ausstellungsstandes allein. Der Mieter hat nach Beendigung des Marktes den ihm übergebenen Ausstellungsort in dem Zustand, in dem er ihn übernommen hat, zurückzugeben.
7.3 Der Veranstalter trägt für die Reinigung des nicht an den Mieter überlassenen Veranstaltungsgeländes die Reinigungspflicht.
8. Versorgung:
Mit Antragsstellung hat der Mieter die von ihm benötigten Anschlüsse für Strom anzugeben. Die Bereitstellung des Stromanschlusses erfolgt durch den Veranstalter. Verteilleitungen sind vom Aussteller mitzubringen. Der Vermieter haftet nicht für Störungen und verursachte Schäden der Strominstallation des Standbetreibers. Die Haftung des Vermieters endet am bereitgestellten Stromanschluss.
9. Allgemeine Bestimmungen:
9.1 Der Veranstalter hat keine Versicherung zu Gunsten des Mieters abgeschlossen. Es obliegt allen dem Mieter, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherung Sorge zu tragen.
9.2 Die Haftung des Veranstalters für die von dem Mieter eingebrachten Gegenstände oder Personen- und Sachschäden wird, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen und auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei dem Mieter der Nachweis des Verschuldens auferlegt wird.
9.3 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken im Bereich des gesamten Marktgeländes ist von der zuvor eingeholten Genehmigung des Veranstalters abhängig.
9.4 Es gilt die jeweilige Hausordnung des Marktgeländes. Der Veranstalter übt das Hausrecht im gesamten Marktbereich aus.
10. Verwirkungsklausel:
10.1 Der Mieter ist mit Ansprüchen gegen den Veranstalter aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ausgeschlossen, sofern der Mieter diese Ansprüche nicht schriftlich 10 Tage nach Ausstellungsende angezeigt hat.
10.2 Vereinbarungen, die von den Allgemeinen und Besonderen Ausstellungsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit die Schriftform.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Niederkassel.